Statuten |
![]()
|
Statuten
Statuten des Vereines "Shiva Mandir – Hindu Gesellschaft Austria"
ZVR 054750484
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu
verwenden. Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als
geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen "Shiva Mandir – Hindu Gesellschaft Austria".
2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend, aber nicht ausschließlich auf
Österreich.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
4. Beim Verein "Shiva Mandir – Hindu Gesellschaft Austria" handelt es sich nicht um die staatlich
eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft „Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich (HRÖ)“.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des
Gemeinwohls auf geistigem, kulturellem und sittlichen Gebiet.
Gegenstand des Vereins ist die Förderung:
a) der körperlichen, geistigen, sozialen und spirituellen Gesundheit;
b) der Toleranz, des Respekts und des Verständnisses unter allen Religionen, Kulturen und Nationen;
c) des Weltfriedens, der humanitären Hilfe und der Menschenrechte;
d) des Schutzes der Umwelt und aller Lebewesen;
e) Förderung der Beziehung zwischen Österreich und Indien auf den Gebieten der Gesundheit, Kunst, Kultur,
Tanz, Sprachen usw.;
f) Unterstützung bedürftiger Personen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Lesungen, Versammlungen, Pujas (Zeremonien), Gottesdienste und andere
Vereinsaktivitäten.
b) Förderung und Veranstalten von internationalen, interreligiösen und kulturellen Festivals, Konferenzen
und Dialogen.
c) Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen sowie Publikationen in den Medien
(insbesondere TV, Radio, Printmedien, elektronische Medien).
d) Herstellung von Lehrmitteln (z.B. Skripten, Bücher, CDs, DVDs, Filmen Tonkassetten und Videos).
e) Aufbau und Erhaltung einer Bibliothek.
f) Interne und externe Informationsmittel (z.B. Vereinszeitung, Photos, Broschüren, Folder, Plakate).
g) Studium, Praxis und Unterricht des Hinduismus, Sanatana Dharma, der Hinduphilosphie, der Vedischen
Kultur sowie der Sanskrit- und Hindisprache.
h) Förderung der geistig-religiösen und kulturellen Tradition der Hindus sowie des Verständnisses für den
Hinduismus.
i) Errichtung und Gründung von hinduistischen Kulturzentren und Tempeln.
j) Durchführung von religiösen und kulturellen Zeremonien und Feiern des Hinduismus (z. B.
Namensgebung, Hochzeit, Begräbnis, hinduistische Festtage) und Ausstellung diesbezüglicher
Urkunden und Zertifikate.
k) Förderung der hinduistischen Kultur, insbesondere der traditionellen Kunst, Musik, Tempeltanz,
Gesang.
l) Organisation von Ausbildungs- und Austauschprogrammen zu den unter Punkt g genannten
Tätigkeiten.
m) Übersetzung und Druck alter heiliger Texte und der Erschließung der Quellen der Weisheitsbücher des
Hinduismus.
n) Förderung des Dialogs des Hinduismus mit den Weltreligionen und des Friedens zwischen den
Religionen.
o) Förderung von internationalen Beziehungen und Projekten auf den Gebieten von Kunst, Kultur, Tanz,
Erziehung, Sprachen, Religion.
p) Förderung und Errichtung von erzieherischen und sozialen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten,
Altersheimen.
q) Information und Orientierung der Öffentlichkeit über aktuelle hinduistische Themen.
r) Unterstützung bedürftiger Personen.
s) Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige
oder mildtätige Organisationen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
t) Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen gemäß
§ 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu
werden.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren.
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinsinternen Unternehmungen, Lehrmitteln, Pujagegenständen
und Devotionalien (z. B. Bildern, Statuen, Räucherstäbchen, Glocken, Öllampen)
c) Staatliche und andere Förderungen und Subventionen.
d) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Schenkungen und sonstige Zuwendungen.
e) Erträge aus der Verwaltung des Vereinsvermögens (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung).
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei
Auflösung oder Aufhebung desselben dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Einlagen
zum Zeitpunkt ihrer Leistung zu berechnen ist. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und
sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin
eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist,
die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich
standzuhalten.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages
fördern
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die an den Hinduismus glauben oder am
Hinduismus und seiner Philosophie Interesse haben.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur mit Monatsultimo erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der vom Vorstand festgesetzten Beiträge und
Gebühren verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und die Schlichtungseinrichtung (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes.
2. Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 3 zweiter Satz dieser
Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 3 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand (Abs. 2 und Abs. 3 lit. a - c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 3 lit. d) oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 3 lit. e).
5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen.
6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
10. Auf Wunsch des Gründers des Vereins, Paramhans Swami Maheshwarananda, dürfen der Name des
Vereins sowie von ihm festgelegte Widmungen und Namen der Altäre in den vom Verein gegründeten
Tempeln (siehe § 3, Abs. 2 lit i) nicht geändert werden.
11. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts, der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und
der Vermögensübersicht nach § 21 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002.
b) Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Beiträge.
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetztes.
2. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
3. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu eine
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
4. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
5. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
von ihnen anwesend ist.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht;
c) Vorbereitung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a - c dieser Statuten;
d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
f) Verwaltung des Vereinsvermögens;
g) Festsetzung der Höhe von Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Gebühren;
h) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
i) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=
vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers.
2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
3. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
5. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt
die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre
Stellvertreter.
8. Rechtsgeschäfte zwischen Verein und einem Vorstandsmitglied bedürfen der Zustimmung des restlichen
Vorstands.
9. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des
Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung
der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand sowie der
Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13
Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§ 15 Die Schlichtungseinrichtung
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Schlichtungseinrichtung.
2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Sie wird derart
gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter
namhaft macht. Diese wählen mit einfacher Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden der
Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören.
3. Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen nachdem den Streitteilen
angemessene Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben wurde. Die Entscheidungen der
Schlichtungseinrichtung sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach
Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das
verbleibende Vereinsvermögen an eine »Yoga im täglichen Leben«-Organisation, -Gesellschaft oder -
Stiftung zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen
Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was durch die Vorlage der aktuellen Statuten sowie der
Rechnungsabschlüsse der letzten drei Jahre oder andere geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. Sollte
keine »Yoga im täglichen Leben«-Organisation, -Gesellschaft oder -Stiftung im Zeitpunkt der durch die
Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen
Vermögensabwicklung existieren, nicht die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff
BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens im Sinne obiger Ausführungen
möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die
gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der
Statuten des Vereines "Shiva Mandir – Hindu Gesellschaft Austria"
ZVR 054750484
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu
verwenden. Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als
geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen "Shiva Mandir – Hindu Gesellschaft Austria".
2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend, aber nicht ausschließlich auf
Österreich.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
4. Beim Verein "Shiva Mandir – Hindu Gesellschaft Austria" handelt es sich nicht um die staatlich
eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft „Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich (HRÖ)“.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des
Gemeinwohls auf geistigem, kulturellem und sittlichen Gebiet.
Gegenstand des Vereins ist die Förderung:
a) der körperlichen, geistigen, sozialen und spirituellen Gesundheit;
b) der Toleranz, des Respekts und des Verständnisses unter allen Religionen, Kulturen und Nationen;
c) des Weltfriedens, der humanitären Hilfe und der Menschenrechte;
d) des Schutzes der Umwelt und aller Lebewesen;
e) Förderung der Beziehung zwischen Österreich und Indien auf den Gebieten der Gesundheit, Kunst, Kultur,
Tanz, Sprachen usw.;
f) Unterstützung bedürftiger Personen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Lesungen, Versammlungen, Pujas (Zeremonien), Gottesdienste und andere
Vereinsaktivitäten.
b) Förderung und Veranstalten von internationalen, interreligiösen und kulturellen Festivals, Konferenzen
und Dialogen.
c) Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen sowie Publikationen in den Medien
(insbesondere TV, Radio, Printmedien, elektronische Medien).
d) Herstellung von Lehrmitteln (z.B. Skripten, Bücher, CDs, DVDs, Filmen Tonkassetten und Videos).
e) Aufbau und Erhaltung einer Bibliothek.
f) Interne und externe Informationsmittel (z.B. Vereinszeitung, Photos, Broschüren, Folder, Plakate).
g) Studium, Praxis und Unterricht des Hinduismus, Sanatana Dharma, der Hinduphilosphie, der Vedischen
Kultur sowie der Sanskrit- und Hindisprache.
h) Förderung der geistig-religiösen und kulturellen Tradition der Hindus sowie des Verständnisses für den
Hinduismus.
i) Errichtung und Gründung von hinduistischen Kulturzentren und Tempeln.
j) Durchführung von religiösen und kulturellen Zeremonien und Feiern des Hinduismus (z. B.
Namensgebung, Hochzeit, Begräbnis, hinduistische Festtage) und Ausstellung diesbezüglicher
Urkunden und Zertifikate.
k) Förderung der hinduistischen Kultur, insbesondere der traditionellen Kunst, Musik, Tempeltanz,
Gesang.
l) Organisation von Ausbildungs- und Austauschprogrammen zu den unter Punkt g genannten
Tätigkeiten.
m) Übersetzung und Druck alter heiliger Texte und der Erschließung der Quellen der Weisheitsbücher des
Hinduismus.
n) Förderung des Dialogs des Hinduismus mit den Weltreligionen und des Friedens zwischen den
Religionen.
o) Förderung von internationalen Beziehungen und Projekten auf den Gebieten von Kunst, Kultur, Tanz,
Erziehung, Sprachen, Religion.
p) Förderung und Errichtung von erzieherischen und sozialen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten,
Altersheimen.
q) Information und Orientierung der Öffentlichkeit über aktuelle hinduistische Themen.
r) Unterstützung bedürftiger Personen.
s) Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige
oder mildtätige Organisationen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
t) Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen gemäß
§ 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu
werden.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren.
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinsinternen Unternehmungen, Lehrmitteln, Pujagegenständen
und Devotionalien (z. B. Bildern, Statuen, Räucherstäbchen, Glocken, Öllampen)
c) Staatliche und andere Förderungen und Subventionen.
d) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Schenkungen und sonstige Zuwendungen.
e) Erträge aus der Verwaltung des Vereinsvermögens (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung).
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei
Auflösung oder Aufhebung desselben dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Einlagen
zum Zeitpunkt ihrer Leistung zu berechnen ist. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und
sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin
eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist,
die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich
standzuhalten.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages
fördern
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die an den Hinduismus glauben oder am
Hinduismus und seiner Philosophie Interesse haben.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur mit Monatsultimo erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der vom Vorstand festgesetzten Beiträge und
Gebühren verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und die Schlichtungseinrichtung (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes.
2. Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 3 zweiter Satz dieser
Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 3 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand (Abs. 2 und Abs. 3 lit. a - c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 3 lit. d) oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 3 lit. e).
5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen.
6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
10. Auf Wunsch des Gründers des Vereins, Paramhans Swami Maheshwarananda, dürfen der Name des
Vereins sowie von ihm festgelegte Widmungen und Namen der Altäre in den vom Verein gegründeten
Tempeln (siehe § 3, Abs. 2 lit i) nicht geändert werden.
11. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts, der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und
der Vermögensübersicht nach § 21 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002.
b) Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Beiträge.
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetztes.
2. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
3. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu eine
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
4. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
5. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
von ihnen anwesend ist.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht;
c) Vorbereitung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a - c dieser Statuten;
d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
f) Verwaltung des Vereinsvermögens;
g) Festsetzung der Höhe von Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Gebühren;
h) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
i) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=
vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers.
2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
3. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
5. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt
die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre
Stellvertreter.
8. Rechtsgeschäfte zwischen Verein und einem Vorstandsmitglied bedürfen der Zustimmung des restlichen
Vorstands.
9. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des
Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung
der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand sowie der
Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13
Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§ 15 Die Schlichtungseinrichtung
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Schlichtungseinrichtung.
2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Sie wird derart
gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter
namhaft macht. Diese wählen mit einfacher Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden der
Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören.
3. Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen nachdem den Streitteilen
angemessene Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben wurde. Die Entscheidungen der
Schlichtungseinrichtung sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach
Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das
verbleibende Vereinsvermögen an eine »Yoga im täglichen Leben«-Organisation, -Gesellschaft oder -
Stiftung zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen
Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was durch die Vorlage der aktuellen Statuten sowie der
Rechnungsabschlüsse der letzten drei Jahre oder andere geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. Sollte
keine »Yoga im täglichen Leben«-Organisation, -Gesellschaft oder -Stiftung im Zeitpunkt der durch die
Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen
Vermögensabwicklung existieren, nicht die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff
BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens im Sinne obiger Ausführungen
möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die
gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der